
Das Gesetz vom 7. Dezember 2023, Nr. 193 sieht für Kundinnen und Kunden, welche im Vorfeld eine onkologische Erkrankung erlitten haben und deren aktive Behandlung, bei Ausleiben von Rückfällen, seit mehr als zehn Jahren – bzw. fünf Jahren, wenn die onkologische Erkrankung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres aufgetreten ist – abgeschlossen ist, das sog. Recht auf Vergessenwerden in Bezug auf Krebserkrankungen (diritto all‘oblio oncologico) vor. Damit sind Kundinnen und Kunden nicht verpflichtet, Angaben zu dieser früheren Erkrankung zu machen oder sich Untersuchungen oder Nachforschungen in diesem Zusammenhang zu unterziehen. Außerdem dürfen gegebenenfalls bereits erhobene Informationen weder zur Änderung der Vertragsbedingungen noch zur Risikobewertung des Geschäftsvorgangs oder der Bonität des Kunden verwendet werden. Entgegen diesen Vorgaben vereinbarte Vertragsbedingungen sind nichtig, unbeschadet der Wirksamkeit und Gültigkeit des restlichen Vertrags. Die Nichtigkeit kann nur zugunsten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person geltend gemacht werden.
Das Ministerium für Gesundheit hat mit eigenem Dekret ausdrücklich kürzere Fristen als die ansonsten üblichen zehn bzw. fünf Jahre, für bestimmte Erkrankungen vorgesehen. Für Details diesbezüglich wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen:
LINK zur Tabelle (in italienischer Sprache verfügbar)
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