Pflichtangaben für Ihre Beschwerde

Beschwerden, die das Vertragsverhältnis oder die Schadensbearbeitung betreffen, können wir nur bearbeiten, wenn sie schriftlich einlangen.

Die Beschwerde muss folgende Daten enthalten:
  • Vor- und Nachname sowie vollständige Adresse der beschwerdeführenden Person
  • Polizzennummer der versicherten Person
  • eine eventuell vorhandene Schadennummer
  • Grund der Beschwerde und Beschreibung des Sachverhalts

Agenten, Broker & Banken

Die Beschwerden, die das Verhalten der Agent:innen oder deren Mitarbeiter:innen betreffen, können auch an die Agentur gesendet werden.

Die Beschwerden, die das Verhalten anderer Vermittler:innen (Broker:innen oder Banken) oder deren Mitarbeiter:innen betreffen, müssen direkt an diese Vermittler:innen gerichtet werden.

Falls diese Beschwerden bei der TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. eingehen, wird sie diese an den betroffenen Vermittler/an die betroffene Vermittlerin weiterleiten und den Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin darüber informieren.

Sie können Ihre Beschwerde auf unterschiedlichen Wegen bei der TIROLER VERSICHERUNG einbringen: 


Formular
senden

Bitte füllen Sie das Formular in Ihrem Interesse vollständig und korrekt aus. Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden, damit wir Ihre Anfrage bearbeiten können.

Beschwerdegrund

Zustimmung Datenschutz
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Was, wenn ich mit der Bearbeitung meiner Beschwerde nicht zufrieden bin?

Falls das Ergebnis der Beschwerde nicht Ihren Erwartungen entspricht oder sollten Sie innerhalb einer Frist von maximal 45 Tagen keine Antwort erhalten, haben Sie die Möglichkeit sich an folgende Stelle zu wenden:

Italienische Versicherungsaufsicht IVASS

Abteilung Verbraucherschutz (Servizio Tutela del Consumatore)
Via del Quirinale 21
00187 Roma

PEC-Mail: tutela.consumatore@pec.ivass.it
Fax: 0039-0642133206

Der italienischen Versicherungsaufsicht (IVASS) können Beschwerden vorgetragen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des Codice delle Assicurazioni Private (Italienisches Versicherungsgesetz), der jeweiligen Umsetzungsbestimmungen, des Codice del Consumo (Verbraucherschutzgesetz) in Bezug auf den Fernabsatz von Finanzdiensteistungen durch Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, Vermittler:innen und Sachverständigen gegenüber dem Verbraucher:innen, sowie der Lösung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten feststellen zu lassen.

Die Beschwerde an die italienische Versicherungsaufsicht IVASS muss folgende Daten enthalten:
  • Vor-, Nachname und Adresse der Beschwerdeführer:innen mit eventueller Telefonnummer;
  • Nennung der Personen deren Verhalten Gegenstand der Beschwerde ist; eine kurze Beschreibung der Beschwerdegründe;
  • Kopie der bei der Versicherungsgesellschaft oder bei Vermittler:innen eingereichte Beschwerden und Kopie der eventuell darauf erstellten Antworten, falls von der Versicherungsgesellschaft oder von Vermittler:innen keine oder eine unzureichende oder unzufriedenstellende Antwort erstellt wurde;
  • alle Dokumente, die den Sachverhalt genauer beschreiben. Die Beschwerde kann über das entsprechende Online-Formular auf der Internetseite der italienischen Versicherungsaufsicht eingereicht werden.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten kann die Beschwerde an die Versicherungsaufsicht IVASS oder direkt an die zuständige ausländische Schlichtungsstelle gerichtet werden. Hierzu kann ein Antrag zur Schlichtung an die FIN-NET gestellt oder die zuständige ausländische Schlichtungsstelle auf der Internetseite https://finance.ec.europa.eu/consumer-finance-and-payments/retail-financial-services/financial-dispute-resolution-network-fin-net_de ermittelt werden.

Davon unberührt bleiben die Möglichkeiten, jedenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, sowie die Möglichkeit auf alternative Mittel zur Streitbeilegung zu greifen, wie z.B.

  • Versicherungsombudsmann (Arbitro Assicurativo): Mittels Antrag beim Versicherungsombudsmann (Arbitro Assicurativo) über das entsprechende Internet-Portal desselben (www.arbitroassicurativo.org), wo die Infos bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen und anderer Informationen und Hinweise zur Antragstellung einsehbar sind;
  • Mediation (gemäß gesetzesvertretendes Dekret 28/2010): ein Verfahren zur Beilegung eines Konfliktes, das mit Unterstützung von Rechtsanwält:innen bei den dafür vorgesehen Mediationsgremien durchgeführt wird;
  • Verhandlungsverfahren mit anwaltlichem Beistand (gemäß Gesetzdekret 132/2014): Vereinbarung eines Verhandlungsabkommens in dem die Parteien übereinkommen, bei der einvernehmlichen Lösung des Streitfalles mit Unterstützung von Rechtsanwält:innen, zusammenzuarbeiten;
  • Sachverständigenverfahren (sofern vertraglich vorgesehen): die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens von Sachverständigen ermittelt werden sollen;